Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld: Anrechnung von Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung auf den laufenden Bezug von Elterngeld. Berücksichtigungsfähigkeit einer Werbungskostenpauschale bei der Einkommensermittlung
Orientierungssatz
Bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen aus einer nicht selbständigen Arbeit auf einen Elterngeldanspruch ist der in § 2 Abs. 7 S. 1 BEEG vorgesehene pauschale Werbungskostenabzug auch bei Einkünften aus einer geringfügigen Beschäftigung vorzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei einer solchen Beschäftigung ein Werbungskostenabzug im Rahmen der steuerrechtlichen Vorgaben tatsächlich erfolgen kann.
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid vom 18.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2008 und der Bescheid vom 04.12.2008 werden insoweit aufgehoben, als von der Klägerin eine Erstattung von mehr als 380,66 Euro gefordert wurde.
Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 1/3.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist nunmehr nur noch streitig, in welcher Höhe das nach der Geburt des Sohnes B. erzielte Einkommen der Klägerin zu einer Minderung des Elterngeldes geführt hat.
Die Klägerin beantragte am 22.11.2007 Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihres Sohnes B., geb. am 12.11.20xx.
Mit Bescheid vom 18.01.2008 bewilligte der Beklagte unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes Elterngeld in Höhe von 861,85 Euro monatlich. Bei der Ermittlung der auf das laufende Einkommen entfallenden Abzüge hatte der Beklagte die Abzüge, die auf laufende Einnahmen und sonstige Einnahmen erhoben worden waren, gleichmäßig aufgeteilt.
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus, ihre steuerfre...