Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Asylbewerberleistungsberechtigte. befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG 2004 -Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Die differenzierte Abgrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten der verschiedenen Systeme staatlicher Sozialleistungen - hier Leistungen nach dem SGB 2 und AsylbLG - ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG vor (vgl LSG Stuttgart vom 9.3.2007 - L 3 AS 3784/06).
2. Die Regelung des § 25 Abs 5 AufenthG 2004 soll lediglich eine ausländerrechtliche, nicht aber eine leistungsrechtliche Besserstellung des betroffenen Personenkreises erreichen (vgl LSG Stuttgart aaO).
3. Dem Gesetzgeber ist ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung um die Frage, wie er dem offenkundigen Integrationsbedarf des Personenkreises des § 25 Abs 5 AufenthG 2004 Rechnung tragen will, zuzubilligen.
4. Ein Verstoß gegen Art 1 Abs 1 GG iVm dem auf Art 20 Abs 1 GG beruhenden Sozialstaatsprinzip liegt nicht vor, da die Leistungen nach dem AsylbLG bezüglich der Höhe den Leistungen nach dem SGB 12 entsprechen und damit das soziokulturelle Existenzminimum sichern (vgl BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R).
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerinnen begehren die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Die Klägerin zu 1) ist albanische Volkszugehörige und wurde am 20.06.1963 im ehemaligen Jugoslawien (Kosovo) geboren. Sie ist geschieden und reiste mit ihrer am 29.04.1987 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2), im Jahre 1992 in die Bundesrepublik ein. Seitdem...