Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung für einen Unionsbürger bei Verlust des Aufenthaltsrechts
Orientierungssatz
1. Das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 5, 6 und 7 FreizügG oder des Nichtbestehens der Freizügigkeit, also nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens beendet werden (BSG Urteil vom 30. 1. 2013, B 4 AS 54/12 R). Das Sozialgericht ist an die Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit gebunden.
2. Dem steht nicht entgegen, wenn der Unionsbürger gegen die Verfügung der Ausländerbehörde vor dem Verwaltungsgericht geklagt hat. Die bloße Verlustfeststellung begründet die Ausreisepflicht. Ein Recht zum gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet besteht nicht mehr. Damit sind Leistungen des SGB 2 ausgeschlossen.
3. Auf Leistungen der Bundesrepublik Deutschland sind EU-Ausländer zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz regelhaft nicht angewiesen.
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 30.10.2019 wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die ledige, arbeitslose, bulgarische Antragstellerin begehrt die Auszahlung von bewilligten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Weiterversicherung bei ihrer Krankenversicherung.
Die 19xx geborene Antragstellerin wohnt noch mit ihren Geschwistern bei ihren Eltern. Die Familie ist mit der Antragstellerin am 04.01.2009 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hält sich seitdem hier auf.
Die Antragstellerin hat in Deutschland vom 01.04.2012 bis zum 31.3.2013 gearbeitet. Vom 01.06.2014 bis zum 30.04.2015 absolvierte sie eine Ausbildung bei einem Zahnarzt in D., allerdings brach sie diese im April 2015 ab. Vom 30.07.2015 bis zum 13.11.2015 wa...