Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist ein Leistungsanspruch für den Zeitraum 01.01.2005 bis 10.09.2008.
Am 27.09.2004 stellte der Kläger erstmals einen Antrag bei dem Beklagten auf Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Er bewohnte mit seiner Familie ein im Eigentum seiner Ehefrau stehendes Haus, das zum Teil auch anderweitig vermietet war. Bei der Antragsabgabe erklärte der Kläger hinsichtlich der Vermögensverhältnisse, dass nach dem Erwerb des Hauses ein Restvermögen von 250.000,- DM vorhanden gewesen sei. Hiervon seien nach und nach bei Bedarf weitere Beträge ausgegeben worden.
Bei einer persönlichen Vorsprache am 18.04.2005 konnte der Verbleib des Geldes nicht geklärt werden. Mit Bescheid vom 15.07.2005 forderte der Beklagte den Kläger unter Verweis auf die Möglichkeit der Versagung der Leistungen auf, Angaben zum Verbleib des Vermögens zu machen. Zudem wurden Angaben zur Zahlung von Zinsen und zu etwaigen Mieteinnahmen angefordert, sowie die Vorlage von Kontoauszügen.
Mit Schreiben vom 02.08.2005 führte der Kläger aus, dass das Restvermögen von 250.000,- DM für die Reparatur und die Renovierung des Hauses verbraucht worden sei. Es sei kein Vermögen mehr vorhanden. Es handele sich zudem um Vermögen der Tochter, das von der Mutter treuhänderisch verwaltet werde.
Der Beklagte forderte daraufhin von dem Kläger weitere Nachweise an, aus denen sich der Erwerb der Immobilie zur Absicherung der Tochter ergebe, dass der Erwerb und die Erhaltung der Immobilie durch das Vormundschaftsgericht genehmigt wurde, und wie sich die Kosten für die Reparatur/Renovierung zusammensetzten. Zudem erinnerte der Beklagte an die volls...