Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzanspruch der Krankenkasse gegen den Zahnarzt aus unerlaubter Handlung bei verschwiegener Rückvergütung
Orientierungssatz
1. Das öffentlich-rechtliche Gefüge des SGB 5 enthält keine abschließende Regelung zur Schadensersatzpflicht mehrerer kollusiv zusammenwirkender Beteiligter zu Lasten einer Krankenkasse. Deshalb ist es geboten, über die ergänzende Anwendung entsprechender Bestimmungen des BGB mögliche Regelungslücken im SGB 5 zu schließen.
2. Der Zahnarzt ist verpflichtet, nachträglich vom Labor bzw. vom ggfs. eingeschalteten Zwischenhändler gewährte Rückvergütungen an die Krankenkasse bzw. an seine Patienten weiterzuleiten. Verschweigt er diese gegenüber der Kasse und behält sie für sich, so hat die Krankenkasse gegen ihn Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 823 Abs. 2, 263 StGB i. V. m. § 69 Abs. 1 S. 3 SGB 5.
Nachgehend
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 53.533,13 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2006 zzgl. 1.761,08 EUR vorgerichtlicher nicht anrechenbarer Anwaltsvergütung und 20,00 EUR vorgerichtlicher Mahnkosten zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist ein Schadensersatzanspruch wegen der Aufwendungen für Zahnersatz-Leistungen.
Die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Der Beklagte ist Zahnarzt und wurde 1989 zur vertragszahnärztlichen Versorgung im Bereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) Nordrhein zugelassen.
Mit Urteil vom 30.08.2005 - 34 Kls 80 Js 429/03 - verurteilte das Landgericht (LG) Duisburg den Beklagten wegen Betruges in 41 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vo...