Entscheidungsstichwort (Thema)
Überprüfungsantrag einer Regelaltersrente. früherer Rentenbeginn und rückwirkende Gewährung einer Rente nach dem ZRBG
Orientierungssatz
Bei Berechtigten des Personenkreises des § 1 ZRBG kann im Falle eines erstmaligen Rentenantrages noch vor Juli 2003 schon ab dem 1.7.1997 eine Rente beginnen, wenn bereits eine bestandskräftig gewordene Ablehnung des Rentenantrags vorlag und die Rente erst danach aufgrund eines Überprüfungsverfahrens unter Anwendung von § 44 SGB 10 oder § 100 Abs 4 SGB 6 bewilligt wurde.
Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 01.04.2010 und Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2010 sowie unter Rücknahme des Bescheides vom 17.04.2004 verurteilt, die Regelaltersrente des Klägers insofern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen neu festzustellen, als die Rente bereits am 01.07.1997 beginnt, und dementsprechend eine weitere Nachzahlung für die Zeit vom 01.07.1997 bis 31.12.2004 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
3. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die dem Kläger nach den Vorschriften des ZRBG inzwischen bewilligte Regelaltersrente mit Rückwirkung und einer entsprechenden Nachzahlung erst ab dem 01.01.2005 zu beginnen hat, oder mit Rückwirkung schon ab dem 01.07.1997, mit der Folge einer gegebenenfalls weiteren Nachzahlung von ca. 14.227,50 EUR für die Zeit vom 01.07.1997 bis 31.12.2004. Dass sich gegebenenfalls dann auch der bisherige Zugangsfaktor - auch für die laufende Rente - ändert, ist den Beteiligten mitgeteilt worden und durch eine Probeberechnung - auch hinsichtlich der tatsächlichen Auswirkungen - verdeutlicht worden.
Der ...