Nachgehend
Tenor
Unter Abänderung der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide vom 23.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2006 bezüglich der getroffenen Kostengrundentscheidung wird die Beklagte verurteilt, die Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens des Bevollmächtigten in Höhe von 50 % zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Erstattung von Kosten im Vorverfahren.
Der Kläger war in den Quartalen II/1999 bis IV/2002 als Zahnarzt in E1 niedergelassen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Er stand in Geschäftsbeziehung zur Fa. H/P.E2.P E2 GmbH, von der er zahntechnische Leistungen bezog. In einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft X - 80 Js 429/03 - wurde dem Anfangsverdacht nachgegangen, er habe von dem Unternehmen Rückzahlungen (sog. "Kick-back") erhalten, die er nicht an die gesetzlichen Krankenkassen weitergeleitet habe.
Mit zwei Bescheiden vom 23.09.2002 hob die Beklagte unter Hinweis auf das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren die dem Kläger für die Quartale II/1999 bis einschließlich III/2002 sowie III/2002 und IV/2002 erteilten Honorarbescheide teilweise in Höhe von vorläufig insgesamt 261.575,36 EUR und 8.232,24 EUR auf und forderte die zu Unrecht ausgezahlte Vergütung bzw. die zu Unrecht erstatteten Kosten zurück. Entgegen § 11 Abs. 2 des Zahnarzt-/Ersatzkassenvertrages (EKV-Z= und gesamtvertraglichen Regelungen im Primärkassenbereich sei nach dem jetzigen Stand der Ermittlungen und den der Beklagten vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass der Kläger die von der Fa. H gewährten Zahlungen nicht an die Patienten und Krankenkassen weitergeleitet habe, so dass die von ihm für diese Zeiträume eingereich...