Entscheidungsstichwort (Thema)
Drittanfechtung einer Zweigpraxisgenehmigung
Orientierungssatz
1. Nach der Entscheidung des BSG vom 28. 10. 2009 ist ein Dritter grundsätzlich nicht berechtigt, die Erteilung der Genehmigung für eine Zweigpraxis anzufechten. Diese Regelung gilt bei der Versorgung chronisch nierenkranker Patienten nicht uneingeschränkt, vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 6 KA 42/08 R.
2. Liegt eine zur Durchführung der Hämodialyse projektierte Zweigpraxis in der Versorgungsregion einer anderen Praxis, so darf sie aus Sicherstellungsgründen nur nach einvernehmlicher Feststellung mit den Krankenkassenverbänden genehmigt werden.
3. Das Einvernehmen erfordert eine vollständige und inhaltlich zutreffende Informierung über das Sachproblem. Bei einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung kann der zuständige Krankenkassenverband keine sachgerechten Erwägungen über die Dialyseversorgung im betroffenen Umkreis anstellen. Liegt aus diesem Grund eine verfahrensfehlerfrei zustande gekommene einvernehmliche Feststellung nicht vor, so ist der ergangene Genehmigungsbescheid rechtswidrig und deshalb aufzuheben, vgl. BSG, Urteil vom 24. August 1994 - 6 RKa 15/93.
Nachgehend
Tenor
Unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2009 wird die Beklagte verurteilt, über den Widerspruch des Klägers gegen den der Beigeladenen erteilten Bescheid vom 10.11.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten tragen die Gerichtskosten jeweils zu einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Streitig ist die Drittanfechtung einer Zweigpraxisgenehmigung.
Die Beigeladene ist eine zur ve...