rechtskräftig
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Tatbestand:
Streitig ist die Kostenübernahme für die Durchführung eines epiduralen Injektionsverfahrens zur Behandlung einer Wirbelsäulenerkrankung in der Privatklinik Orthopädie bzw. Privatpraxis Orthopädie am T1 in L.
Die 0000 geborene Klägerin war im Jahre 2001 mehrfach in stationärer Behandlung. Vom 04. bis 20. April 2001 wurde sie im Knappschaftskrankenhaus in C an der Wirbelsäule behandelt und eine Bandscheibenoperation und Spinalkanal-Operation durchgeführt. Vom 04.07. bis 07.07. fand eine weitere stationäre Behandlung in demselben Krankenhaus statt. Am 31.08.2001 beantragte sie die Kostenübernahme für die vorgesehene Behandlung in der Privatpraxis Orthopädie am T1 in L. Der Kostenvoranschlag belief sich auf 4.488,32 DM. Vorgesehen war die Durchführung des o.g. epiduralen Injektionsverfahrens.
Die Beklagte hat dann beim MDK angefragt, ob die Behandlung in Vertragskrankenhäusern möglich wäre. Der MDK hat in seiner Stellungnahme vom 06.09.2001 die Auffassung vertreten, dass diese Behandlung in allen Vertragskliniken möglich wäre.
Mit Bescheid vom 07.09.2001 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab. Die Privatpraxis Orthopädie am T1 in L sei keine zugelassene Klinik. Die Behandlung sei in jeder Vertragsklinik möglich, z.B. in der Universitätsklinik Düsseldorf. Die Beklagte dürfe sich daher an den Kosten der Privatbehandlung in der Klinik Orthopädie am T1 nicht beteiligen.
Am 10.09.2001 begann die Behandlung in der genannten Klinik Orthopädie am T1 und die Klägerin hat am 02.10.2001 Widerspruch gegen den Bescheid...