Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Zahlung eines höheren Krankengeldspitzbetrages unter Zugrundelegung des Bruttokrankengeldes anstelle des Nettokrankengeldes.
Der bei der Beklagten versicherte Kläger war seit dem 28.11.1995 arbeitsunfähig erkrankt und erhielt vom Arbeitgeber Lohnfortzahlung für den Zeitraum vom 28.11.1995 bis 27.05.1996.
Ab 28.05.1996 gewährte die Beklagte ihm Krankengeld in Höhe von 102,08 DM brutto und 88,09 DM netto. Von dem Bruttokrankengeld wurden die Arbeitnehmeranteile für den Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 9,80 DM, den Arbeitslosenversicherungsbeitrag in Höhe von 3,32 DM und für die Pflegeversicherung von 0,87 DM abgezogen.
Vom 25.07.1996 bis 12.09.1996 führte der Kläger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme durch. Der Kostenträger, die BfA, gewährte Übergangsgeld in Höhe von 78,51 DM pro Kalendertag netto.
Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme einen Krankengeldspitzbetrag von 9,58 DM, der sich berechnete aus der Differenz zwischen dem Nettokrankengeld in Höhe von 88,09 DM abzüglich des Nettoübergangsgeldes in Höhe von 78,51 DM.
Der Kläger trug demgegenüber vor, bei der Berechnung des Krankengeldspitzbetrages sei der Bruttobetrag des vorher bezogenen Krankengeldes zugrunde zu legen.
Mit Bescheid vom 07.10.1996 stellte die Beklagte fest, dass der gewährte Krankengeldspitzbetrag zutreffend unter Zugrundelegung des Nettokrankengeldes berechnet worden wäre: Seit der Änderung der Beitragspflicht von Entgeltersatzleistungen zum 01.01.1995 unterläge der Krankengeldspitzbetrag nicht mehr der Beitragspflicht zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Durch die
geänderte Berechnungsform des Krankeng...