Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin beanstandet von der Beklagten erteilte Drittschuldnererklärungen gemäß § 840 ZPO.
Die Klägerin beantragt schriftlich, " 1. festzustellen, daß die Bkl nicht befugtist, iS§840 ZPO Auskunft zuerteilen aufgrund nicht unterzeichneter Vordruckenwtürfe mit Aufdruck"Pfändugs-u.Überweisungsbeschluß undauchnicht aufgrund nachträgli h hndschrfit- lich veränderter diesbezüglicherVordruckemit unge nnzeichnetem Austausch der Gläibigerangabe desweiteren,daß die Bkl nichtbefugt ist , diesbezüglich angelhefte Uwteilgegenstände als "wirksam zugestellt" in Aktenzu führen bzw gegenüber der in zubezeichen undinsbesondere zuBerichtigung der Ak kten insoweit verpflichtet ist 2. daß die Bekl dahingehende Widersprucgführung gegen rechtsbrüchige Auskunfterteilung zu bescheidenhat und nicht befugt ist ein weder inSGB-X odersonst bzw SGG vorgesehenens "Widersoru anerkennungsverfahren" vorzuschalten befugt ist 3. Folgenbeseitigung fürdieunzulässigen Beaus- kunftungen binnenWochenfristnachRechtskraft Datenlöschung beidenEmpfängern vaubetreiben hat mitNachweisderAusführung gegenüber derKln 4. dieBekl verpfichtet wirr ,die fürdie behandlung von eingehenderAuskunft sverlangen geltenden Diesntanweisungenusw vollständig abwchriftich derKln mitzuteilen u n d die erfolglos antragten Abschriftender streitbefangenenZustellungen zuertilen,.einschließlich derFeststellung, das die Verwegerung rechtswidrig war. 5. die Bkl in dieKost n zu verurte len , 6. da die Kln ALS VERSICHERTE mit einschlägig Kostenregelungsfolge Klage führt."
Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf wirksame Zustellungen der Pfändungsbeschlüsse.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf...