Tenor
Die Klage wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Am 09.08.2013 erhob der Kläger unter dem Aktenzeichen S 47 KR 1192/13 vor dem erkennenden Gericht gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2013, mit dem die Gewährung einer Badeprothese mit Allround-Hydraulik-Knie und Sea Foot entsprechend dem Kostenvoranschlag vom 17.10.2012 abgelehnt wurde, Klage. Die Klage wurde mir Urteil vom 13.02.2017 abgewiesen, die dagegen am 02.09.2021 eingelegte "Beschwerde" des Klägers wurde vom Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen unter dem Aktenzeichen L 16 KR 762/21 geführt und mit Beschluss vom 21.12.2021 als unzulässig verworfen. Auf den Akteninhalt dieses Verfahrens wird verwiesen.
Am 03.09.2021 hat der Kläger erneut Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Er meint, dass das Urteil vom 13.02.2017 im Verfahren S 47 KR 1192/13 ein Scheinurteil sei, da es vom Richter nicht unterschrieben worden sei. Er habe daher weiterhin einen Anspruch auf die begehrte Schwimmprothese.
Der Kläger beantragt sinngemäß am 03.09.2021 schriftsätzlich,
die Beklagte zu verpflichten, ihm die Schwimmprothese des Typs Genium X 3 Ottobock zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten sind am 02.05.2024 angehört worden, dass das Gericht durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden wird.
Die Gerichtsakte sowie die Akten zum Verfahren S 47 KR 1192/13 bzw. L 16 KR 762/21 wurden beigezogen, auf deren Inhalt wird im Übrigen verwiesen. Sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts gewesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache ...