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SG Dresden Urteil vom 18.10.2007 - S 37 AL 675/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Arbeitslosengeldes. Bemessungszeitraum, -rahmen und -entgelt nach Arbeitszeitreduzierung durch Teilzeitvereinbarung. teleologische Reduktion. verfassungskonforme Auslegung

 

Orientierungssatz

1. Kann im nach § 130 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 3 idF vom 23.12.2003 auf 2 Jahre erweiterten Bemessensrahmen ein Bemessungszeitraum mit 150 Tagen Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht ermittelt werden, weil Zeiten der Teilzeitbeschäftigung nach § 130 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB 3 idF vom 23.12.2003 bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes außer Betracht bleiben, so ist nach dem Wortlaut der ab 1.1.2005 geltenden Vorschriften eine fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes gem § 132 Abs 1 SGB 3 durchzuführen. Dies kann - wie im vorliegenden Fall - zu einem geringeren Bemessungsentgelt als unter Berücksichtigung des Arbeitsentgelts aus der Teilzeitbeschäftigung führen.

2. Unter Berücksichtigung von Verfassungsrecht ist die Vorschrift des § 132 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB 3 idF vom 23.12.2003 daher unter teleologischer Reduktion dahingehend auszulegen, dass sie in Fällen nicht anzuwenden ist, in denen ihre Anwendung nicht zu der beabsichtigten Besserstellung der in der Norm genannten Personen führt und es bei der Regelbemessung bleibt, sofern eine solche möglich ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.05.2009; Aktenzeichen B 11 AL 7/08 R)

 

Tenor

1.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 03.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2006 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe für die gesetzliche Dauer aufgrund eines Bemessungsentgelts von täglich 82,09 €, das sich aus den im Zeitraum vom 01.04.2005 bis 31.03.2006 tatsächlich erzielten Arbeitsentgelten ergibt, zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Beklagte trägt 2/3...

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