Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsgeldanspruch nach dem FELEG. Kausalität zwischen Flächenstilllegung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Orientierungssatz
1. Der in den §§ 9 Abs 1 S 1 Nr 1, 13 Abs 1 FELEG verwandte Begriff "auf Grund" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.
2. Ob eine Flächenstilllegung ursächlich für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses war, muss jeweils im Einzelfall unter Würdigung der Gesamtumstände festgestellt werden. Hierbei sind ua das Verhältnis der entlassenen Arbeitnehmer zu der Gesamtbeschäftigungszahl, das Verhältnis der stillgelegten Fläche zu der Gesamtfläche und der zeitliche Abstand der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu der maßgeblichen Stilllegung zu berücksichtigen.
3. Bei einem Auseinanderfallen von Flächenstilllegung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses von fast zwei Jahren kann grundsätzlich nicht mehr von einer Ursächlichkeit der Flächenstilllegung für die Kündigung ausgegangen werden. Bei einem solchem Zeitabstand kann Ursächlichkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen angenommen werden.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG).
Der ... 1940 geborene Kläger war von 1967 bis zum 30. Juni 1991 Mitglied der LPG ... a. Vom 1. Juli 1991 an war er bei der Agrargenossenschaft ... e. G. (im Folgenden: "Arbeitgeberin") als Viehpfleger beschäftigt. Mit Aufhebungsvertrag vom 26. Januar 1996 wurde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. In dem Aufhebungsvertrag heißt es wörtlich: "Ihr Arbeitsplatz fällt auf Grund eines Restitutionsantrages und der damit verbundenen Rückführung des Grundstücks e...