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SG Dresden Beschluss vom 27.02.2009 - S 24 SF 180/08 R/F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. keine Anrechnung einer bei der Beratungshilfe verdienten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts

 

Orientierungssatz

1. In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen die Betragrahmengebühren nach § 3 RVG anfallen und wegen der vorgerichtlichen Befassung des Rechtsanwalts ein verminderter Gebührenrahmen für die Vertragsgebühr nach RVG-VV Nr 3103 gilt, ist RVG-VV Nr 2503 Abs 2 teleologisch dahin auszulegen, dass entgegen dem Wortlaut dieser Vorschrift keine zusätzliche Anrechnung der Beratungshilfegebühr mehr erfolgen darf. Von einer Anrechnung der hälftigen Beratungshilfegebühr ist deshalb abzusehen.

2. Bei der Bemessung der fiktiven Terminsgebühr bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach RVG-VV Nr 3106 ist ausschließlich darauf abzustellen, wie die Terminsgebühr im Falle eines hypothetischen Termins zur mündlichen Verhandlung anhand der Kriterien des § 14 Abs 1 RVG zu bemessen wäre.

 

Tenor

Die Vergütung aus der Staatskasse für den im Klageverfahren erster Instanz (Az. S 24 R 1080/07) im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Erinnerungsführer wird unter Abänderung der Festsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 8.10.2008 auf 464,10 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG statthafte und gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 7 RVG formgerecht erhobene Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG, der der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht abgeholfen hat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 1 RVG), ist im tenorierten Umfang begründet.

Gemäß § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt seine gesetzliche Vergütung, die e...

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  Tenor Auf die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 20. November 1992 abgeändert und die aus der Bundeskasse zu erstattende Vergütung auf 1.299,60 DM (in Worten: ...

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