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SG Dresden Beschluss vom 17.12.2009 - S 24 KN 1653/09 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Ansprüche gegenüber Rehabilitationsträgern auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form technischer Arbeitshilfen (wie orthopädische Bürostühle, Schreibtische mit Sitz-Steh-Dynamik oder behinderungsgerechte PC-Monitore) haben Vorrang vor den Ansprüchen gegenüber Arbeitgebern nach Teil 2 des SGB IX auf eine behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung.

 

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig - bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - während dessen Beschäftigung bei der … GmbH die kostenfreie Nutzung eines behindertengerechten Schreibtischs mit Sitz-Steh-Dynamik, der das Arbeiten sowohl im Sitzen als auch im Stehen erlaubt, sowie eines der Sehbehinderung größenangepassten Computerbildschirms, der bei der notwendigen Schriftgröße das Gesamtbild des zu erfassenden Vorgangs sichtbar macht, zu ermöglichen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Die Antragsgegnerin hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

 

Gründe

I. Der zulässige Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem 47 Jahre alten Antragsteller vorläufig als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben diejenigen Kosten zu erstatten, die dem derzeitigen Arbeitgeber des Antragstellers für die Beschaffung eines orthopädischen Bürostuhls, eines höhenverstellbaren Schreibtischs und eines größeren Computerbildschirms entstehen, ist im tenorierten Umfang begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die R...

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