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SG Dortmund Urteil vom 17.04.2000 - S 24 KN 243/97 KR

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. pflegebedürftige Heimbewohnerin. Versorgung mit Rollstuhlschub im Rahmen der Hilfsmittelversorgung

Orientierungssatz

1. Ein Rollstuhlschub ist im Rahmen der Hilfsmittelversorgung erforderlich, wenn die Versicherte sich nicht alleine fortbewegen und mit einem Rollstuhl ohne Schubgerät nur kurze Strecken fahren kann.

2. Bei einem Rollstuhlschub handelt es sich nicht um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens.

3. Der Aufenthalt im Alten- und Pflegeheim führt auch nach der Einführung des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 11) nicht zum Anspruchsausschluß.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Versorgung mit einem Rollstuhlschub.

Die 1922 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin lebt in einem Altersheim. Sie ist wegen Morbus Alzheimer, Morbus Parkinson und Bewegungsstörungen auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie bezieht von der Beklagten Pflegegeld nach Stufe III.

Im Juni 1997 beantragte die Klägerin unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Verordnung einen Rollstuhl-schub.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. Juli 1997 ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, gemäß § 33 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) hätten Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Ausgleich einer Behinderung. Hilfsmittel zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit kämen nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen jedoch nur in Betracht, wenn sie zu einer Verbesserung der Selbständigkeit der Versicherten führten. Mit dieser Zielsetzung seien jedoch Leistungsanträge nicht vereinbar, deren eigentlicher Zweck die Entlastung des Pflegepersonals in einem Heim sei. Dann handele es sich nicht mehr um Hilfsmittel im Sinne des Krankenkassenrechts, sondern um pfleg...

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