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SG Dortmund Urteil vom 13.11.2003 - S 46 RJ 150/03

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nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.07.2011; Aktenzeichen B 13 R 41/10 R)

 

Tenor

Der Bescheid vom 26.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2003 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Bescheides vom 27.07.1998 die Hinterbliebenenrente der Kläger ab dem 01.01.1998 neu zu berechnen und der Rentenberechnung die vom verstorbenen Ehemann der Klägerin nach dem Fremdrentengesetz erworbenen Entgeltpunkte bis zu einem Höchstwert von 25 Entgeltpunkten zugrunde zu legen.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 3/4 zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Neuberechnung ihrer Hinterbliebenenrente ab dem 01.01.1998 unter Berücksichtigung der nach dem Fremdrentengesetz (FRG) erworbenen Entgeltpunkte bis zum Höchstwert von 25 Entgeltpunkten gemäß § 22 b FRG.

Die 0000 in der damaligen Sowjetunion geborene Klägerin ist Witwe des 1991 verstorbenen K. Sie zog am 17.10.1996 aus Russland zu. Die Klägerin ist anerkannte Spätaussiedlerin. Sowohl sie auch als ihr verstorbener Mann haben in Russland Versicherungszeiten nach dem FRG zurückgelegt.

Antragsgemäß bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 27.07.1998 eine am 17.10.1996 beginnende große Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes. Ferner bezieht die Klägerin aufgrund des Bescheides vom 07.11.1997 von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU-Rente) aus eigener Versicherung.

Für die EU-Rente ermittelte die Beklagte 33,7910 Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten nach dem FRG. Diese begrenzte sie gemäß § 22 b FRG auf 25 Entgeltpunkte.

Für die Hinterbliebenenrente bildete die Beklagte 26,9005 Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten nach dem FRG. Auch diese begrenzte sie zunächst auf 25 Entgeltpunkte. Da all...

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