nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 21.03.2003; Aktenzeichen S 11 RJ 237/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.03.2003 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Auszahlung einer Witwenrente neben der Rente aus eigener Versicherung ohne eine Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte nach § 22b Fremdrentengesetz (FRG).
Die am ...1936 in der früheren Sowjetunion geborene Klägerin ist die Ehefrau des am ...1997 verstorbenen Versicherten ... (im folgenden: der Versicherte). Nach dessen Tod siedelte die Klägerin am 15.12.1997 nach Deutschland über. Sie ist als Spätaussiedlerin gemäß § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt und bezieht aus eigener Versicherung eine Rente nach dem FRG, begrenzt auf 25 Entgeltpunkte.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 26.06.1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin anlässlich des Todes ihres Ehemannes große Witwenrente ab dem 15.12.1997. In dem Bescheid ermittelte die Beklagte aufgrund der von dem Versicherten nach dem FRG zu berücksichtigenden Beitragszeiten 26,8749 Entgeltpunkte, lehnte eine Auszahlung der Rente jedoch mit der Begründung ab, dass der Rentenfeststellung für einen Berechtigten nach dem FRG höchstens 25 Entgeltpunkte zugrunde zu legen seien, die Klägerin aber bereits eine eigene Rente auf der Basis von 25 Entgeltpunkten beziehe.
Am 14.12.2001 stellte die Klägerin unter Hinweis auf ein am 30.08.2001 ergangenes Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - (Aktenzeichen: B 4 RA 118/00 R) einen Antrag auf Neufeststellung ihrer Witwenrente. Nach dieser Entscheidung habe sie neben ih...