Entscheidungsstichwort (Thema)
Umwandlung einer bestandskräftig bewilligten und bereits bezogenen Altersrente für Frauen in eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die zum 1.7.2014 in Kraft getretene Regelung des § 236b SGB 6 nicht auf Bestandsrentner ausgedehnt hat (vgl LSG Stuttgart vom 21.5.2015 - L 7 R 5354/14).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin ab dem 01.07.2014 von einer ab dem 01.05.2013 bezogenen Altersrente für Frauen mit Abschlägen für 19 Monate wegen vorzeitiger Inanspruchnahme in eine abschlagsfrei Altersrente für besonders langjährig Versicherte (eingeführt zum 01.07.2014, § 236b SGB VI) wechseln kann. Mit Bescheid vom 19.03.2013 war der Klägerin ab dem 01.05.2013, die von ihr beantragte Altersrente für Frauen mit Abschlägen i.H.v. 5,7 % (für 19 Monate vorzeitiger Inanspruchnahme) bewilligt worden. Mit Schreiben vom 04.07.2014 legte die Klägerin "Widerspruch" gegen den Bescheid vom 19.03.2013 ein und beantragte: "da sie noch in der Frist und keine 65 Jahre alt sei, die volle Erwerbsrente nach mehr als 45 Arbeitsjahren". Mit Bescheid vom 18.07.2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab, da die Klägerin bereits eine Altersrente für Frauen beziehe und es gemäß § 34 Abs. 4 SGB VI nicht zulässig sei, von einer bindend bewilligten und bezogenen Altersrente in eine andere Altersrente zu wechseln. Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs führte die Klägerin im Wesentlichen aus, es handele sich um eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Nach...