nicht rechtskräftig
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Beschlusses vom 30.10.2001 verurteilt, den Kläger zur ambulanten sozialpädiastrischen Behandlung von Kindern zu ermächtigen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Ermächtigung zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern.
Der klagende Verein zur G der T in I und Umgebung e.V. wird vertreten durch seinen 1. Vorsitzenden, den Kinderarzt Dr. I1, Leiter der Neuropädiatrischen Abteilung der Kinderklinik des Allgemeinen Krankenhauses I. Dr. I1 verfügt über eine persönliche Ermächtigung zur ambulanten Erbringung bestimmter nervenärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen für Kinder.
Ausweislich der bei der Gründungsversammlung am 00.00.1997 verabschiedeten Vereinssatzung bezweckt der Verein insbesondere die Errichtung, Förderung und Unterhaltung eines Sozialpädiatrischen Zentrums (SPZ) in I zur frühen Diagnostizierung, Behandlung, Betreuung, Förderung, interdisziplinären medizinischen Versorgung und Integration behinderter, insbesondere mehrfach und verschiedenartig behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder.
Am 09.05.1997 beantragte Dr. I1 für den Verein die Erteilung einer Ermächtigung zum Betrieb eines SPZ. Er legte eine Konzeption für das Zentrum vor, wonach die rein medizinisch-apparative Diagnostik des Zentrums in enger Anbindung an die Kinderklinik einschließlich der übrigen Fachabteilungen des Allgemeinen Krankenhauses I erfolgen solle. Die sozialpädiatrische Diagnostik und Therapieeinleitung basiere einerseits auf dem zu bildenden Team von Ärzten, Psychologen, Therapeuten etc., andererseits auf der Einbindung der in I und Umgebung vorhandenen Institutionen mit dem Ziel, das in der Entwicklung beeinträchtigte Kind mög...