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SG Dortmund Urteil vom 04.07.2011 - S 31 AL 193/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsförderung: Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger als unzuständigen Leistungsträger. Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs gegen die Bundesagentur für Arbeit

 

Orientierungssatz

Hat ein Rentenversicherungsträger anstelle der Bundesagentur für Arbeit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Rehabilitationsleistung bewilligt, so scheidet ein entsprechender Erstattungsanspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit jedenfalls dann aus, wenn der Rentenversicherungsträger grundsätzlich zuständiger Leistungsträger für den begünstigten Versicherten ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.03.2013; Aktenzeichen B 11 AL 2/12 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht einen Erstattungsanspruch geltend.

Der am 28. Januar 1948 geborene Versicherte N (im folgenden Versicherter) bezog ab 01. Februar 2003 Anpassungsgeld. Am 04. oder 11. Juni 2003 beantragte der Versicherte bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Beklagte leitete den Antrag am 12. Juni 2003 an die Klägerin weiter. Die Klägerin bewilligte dem Versicherten mit Bescheid vom 23. Januar 2004 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch Förderung in einer Werkstatt für Behinderte. Zugleich meldete sie bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch an.

Nachdem die Beklagte eine Erstattung ablehnte, hat die Klägerin am 04. Juni 2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie sei zwar Rentenversicherung des Versicherten, jedoch seien die ihm gewährten Leistungen zu Lasten der Rentenversicherung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI ausgeschlossen gewesen. Denn der Versicherte habe Anpassungsgeld bezogen. Deswegen sei die Beklagte gemäß § 42 Abs. 1...

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