Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Anerkennung eines Wegeunfalls als Arbeitsunfall
Orientierungssatz
1. Die Bewertung eines Unfallereignisses des Versicherten als Wegeunfall setzt nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB 7 voraus, dass sich der Unfall beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der beruflichen Tätigkeit ereignet hat.
2. Damit ist Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen, wenn sich der Unfall auf dem Weg von einem dritten Ort, wo Arbeitsmaterialien aufgenommen werden sollten, zur Wohnung des Versicherten ereignet hat.
Nachgehend
BSG (Urteil vom 26.09.2024; Aktenzeichen B 2 U 15/22 R)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.
Die im Jahre 1960 geborene Klägerin wohnt im A in Werl. Ihre Arbeitsstätte, eine Kirchengemeindeverwaltung, befindet sich in der B in Hamm.
Die Klägerin verbrachte das Wochenende vom 25.11.2016 bis zum Morgen des 27.11.2016, einem Montag, in C in Niedersachsen. Sie reiste am Morgen des 27.11. von C ab mit dem Ziel, zunächst nach Hause zu fahren, um dort einen Schlüssel und verschiedene Unterlagen zu holen, welche sie für die Verrichtung ihrer Arbeitstätigkeit benötigte, und sodann zu ihrer Arbeitsstätte zu fahren. Arbeitsbeginn sollte an jenem Tag für die Klägerin um 11 Uhr sein. Um 8.55 Uhr erlitt die Klägerin auf dem Weg zu ihrer Wohnung und damit dem Fahrabschnitt der Bundesstraße 63 in Richtung Werl etwa acht Kilometer vor der Stadt einen Verkehrsunfall.
Die Beklagte lehnte es nach Durchführung von Ermittlungen durch Bescheid vom 20.03.2017 ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Zur Begründung ist ausgeführt, der Um...