Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Regelungsanordnung. Anordnungsgrund. Sozialhilfe. Hilfe zur Pflege. Übernahme der Heimkosten. Kündigung des Heimvertrages. fehlendes Rückkehrrecht nach stationärer Krankenhausbehandlung. Anordnungsanspruch. erweiterte Hilfe. Nichtbestehen eines Leistungsanspruchs nach § 61 SGB 12 wegen übersteigenden Vermögens. Bestehen einer gegenwärtigen Notlage, der der Hilfebedürftige nicht selbst begegnen kann
Orientierungssatz
1. Bei auf die Übernahme laufender Heimkosten gerichteten Eilverfahren liegt eine ein gerichtliches Eingreifen erfordernde Notlage (Anordnungsgrund) jedenfalls dann vor, wenn der Heimträger eine Kündigung des Heimvertrages ausgesprochen hat und eine Räumungsklage anhängig geworden ist, weil spätestens dann die konkrete Gefahr eines unmittelbar bevorstehenden Verlustes des Heimplatzes und von Obdachlosigkeit vorliegt.
2. Ein Anordnungsgrund besteht auch bei Nichtanhängigkeit einer Räumungsklage, wenn sich der Heimbewohner aufgrund einer stationären Krankenhausbehandlung nicht mehr in der Pflegeeinrichtung befindet und aufgrund der Kündigung des Heimvertrages über kein rechtlich gesichertes Rückkehrrecht (mehr) verfügt.
3. § 19 Abs 5 SGB 12 setzt mit Blick auf den Wortlaut und den Zweck der Vorschrift - Erbringung von Leistungen in einer gegenwärtigen Notlage trotz fehlender Bedürftigkeit - zum einen voraus, dass der vom Leistungsempfänger der Sache nach geltend gemachte Anspruch allein im Hinblick auf die Regelungen zu Einkommen und Vermögen nicht durchgreift.
4. Darüber hinaus muss in Anknüpfung an die Vorgängervorschriften aus dem BSHG ein sog begründeter Fall vorliegen, der im Hinblick auf den Zweck der erweiterten Sozialhilfe nur dann bestehen soll, wenn eine gegenwärtig...