Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes zur Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz
Orientierungssatz
1. Begehrt der Versicherte die Gewährung zahnärztlicher Leistungen nach § 28 Abs. 2 SGB 5 im Wege des einstweiligen Rechtschutzes, so hat er zur Glaubhaftmachung des hierzu erforderlichen Anordnungsgrundes Unterlagen beizubringen, aus denen die Eilbedürftigkeit seines Begehrens hervorgeht. Bei deren Fehlen ist einstweiliger Rechtschutz zu versagen.
2. Ist ein behinderter Versicherter durch die Krankenkasse bereits mit einem Rollstuhl versorgt und ist er mit dem bewilligten Modell nicht einverstanden, so ist hinsichtlich der Bewilligung eines anderen Modells eine Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ausgeschlossen. Das Ergebnis einer etwaigen Hauptsache wäre vorweggenommen, ohne dass die medizinischen Voraussetzungen im Einzelfall überprüft worden wären.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die geborene Antragstellerin leidet, unter einer hirnorganischen Störung mit Tetraplastik, Kontrakturen der Gelenke, einer Dekubitusgefährdung, Schluckstörungen mit Speichelerbrechen, einer Darmträgheit, einer Inkontinenz sowie einer Tag- und Nachtstörung. Aufgrund dieser Erkrankungen bedarf sie laufend ärztlicher Behandlungen.
Ausweislich einer in der Akte der Antragsgegnerin befindlichen Aktennotiz wurde die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin hinsichtlich der Neuregelung von Zuzahlungen ab 01.01.2004 informiert. Die Antragsgegnerin wies die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin darauf hin, dass diese noch keine. 18 Jahre alt sei und somit die Zuzahlungsregelungen für sie noch nicht gel...