Nachgehend
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je 1/3.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte im Rahmen eines Aufsichtsbescheides berechtigt ist, die Klägerin zu 1) zu verpflichten, die Höhe der jährlichen Vergütung der Kläger zu 2) und 3) einschließlich Nebenleistungen zu veröffentlichen.
Die Klägerin zu 1) ist eine bundesweit auftretende Betriebskrankenkasse, bei den Klägern zu 2) und 3) handelt es sich um ihre Vorstände.
Im Mai 2004 forderte die Beklagte als Aufsichtsbehörde die Klägerin zu 1) auf, sich dahingehend zu erklären, dass sie ihrer Pflicht aus § 35 a Abs. 6 Satz 2 4. Buch, Sozialgesetzbuch (SGB IV) nachkommen und die Höhe der Vergütung ihrer Vorstände im Bundesanzeiger und in ihrer Mitgliederzeitschrift veröffentlicht werde. Dies lehnte die Klägerin zu 1) unter Hinweis auf verfassungsrechtliche Bedenken ab, woraufhin die Beklagte am 25.08.2004 einen Verpflichtungsbescheid erließ und die Klägerin zu 1) aufforderte, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Vorstandsgehälter im Bundesanzeiger und in den Mitgliederzeitschriften zu veröffentlichen.
Hiergegen richtet sich die am 24.09.2004 erhobene Klage der Klägerin zu 1).
Die Vorstände hatten gegen den Verpflichtungsbescheid vom 24.08.2004 Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2004 zurückgewiesen wurde. Hierbei vertrat die Beklagte die Auffassung, eine Beeinträchtigung der Rechte des Vorstands durch die gegen die Kassen ergangenen Verpflichtungsbescheide sei nicht gegeben, so dass der von den Vorständen erhobene Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen sei. Im Übrigen sei auch in materieller Hinsicht keine Rechtswidrigkeit des Verpflichtungs-bescheides festz...