Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf für erwerbsfähigen Gehbehinderten. kein Anspruch gem § 21 Abs 4. keine analoge Anwendung von § 28 Abs 1 S 3 Nr 4 SGB 2. Verfassungsmäßigkeit. keine Ungleichbehandlung. Hilfe in sonstigen Lebenslagen. kein atypischer Bedarf
Orientierungssatz
1. Eingliederungshilfe gem § 54 Abs 1 S 1 SGB 12 iVm § 55 Abs 2 Nr 6 SGB 9 für ambulant betreutes Wohnen vermag einen Mehrbedarfsanspruch gem § 21 Abs 4 SGB 2 nicht zu begründen, da Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gem § 55 SGB 9 von § 21 Abs 4 SGB 2 gerade nicht erfasst werden.
2. Für einen Anspruch aus einer analogen Anwendung des § 28 Abs 1 S 3 Nr 4 SGB 2 fehlt es bereits an der für eine analoge Anwendung notwendigen planwidrigen Regelungslücke. Einer analogen Anwendung der Vorschrift steht ferner § 3 Abs 3 S 2 SGB 2 entgegen. Danach ist eine Festlegung der Bedarfe, die von den im SGB 2 vorgesehenen Leistungen abweichen, ausgeschlossen.
3. Die Nichtgewährung eines pauschalen Mehrbedarfs für erwerbsfähige Schwerbehinderte, bei denen das Merkzeichen G vorliegt, verstößt nicht gegen das Sozialstaatsprinzip nach Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG.
4. Ein Mehrbedarfsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art 3 Abs 1 GG iVm § 28 Abs 1 S 3 Nr 4 SGB 2 und § 30 Abs 1 SGB 12. Der geltend gemachte Mehrbedarf setzt nach den Vorschriften voraus, dass der Hilfebedürftige nicht erwerbsfähig bzw voll erwerbsgemindert ist oder aber die Altersgrenze nach § 41 Abs 2 SGB 12 erreicht hat. Leistungen sind für Personen vorgesehen, die am Arbeitsleben nicht mehr teilnehmen. In der Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen liegt ein sachlicher Grund für die Schlechterstellung.
5. Die Gewährung eines pauschalen Mehrbedarfs kann im Rahmen des § 73 SGB 12 nicht erreicht werden. Die Bewilligu...