Nachgehend
Tenor
Der Bescheid vom 12.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.10.2013 wird abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur angemessenen Schulbildung durch Übernahme auch der Kosten des Integrationshelfers für die Stunden, da der Kläger an der Offenen Ganztagsschule teilnimmt, zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers auch für den Zeitraum der Offenen Ganztagsschule (OGS) über den Pflichtunterricht am Vormittag hinaus, sowie für den Schulweg.
Der am 00.00.2006 geborene Kläger ist aufgrund eines Downsyndroms schwerbehindert mit einem GdB von 80 und den Merkzeichen G und H. Er erfüllt die Voraussetzungen der Pflegestufe II der Pflegeversicherung. Er besucht seit September 2013 die F-Schule in C im regulären Schulunterricht am Vormittag und in der Offenen Ganztagsbetreuung am Nachmittag. Bei ihm wurde durch das Schulamt der Stadt C am 02.05.2013 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt. Auf den Inhalt des Bescheids wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragte am 11.04.2013 die Übernahme der Kosten für die Person eines Integrationshelfers für die gesamte Zeit der Anwesenheit in der Schule und für die Bewältigung des Schulwegs. Der Umfang des Unterrichts im 1. Schuljahr beträgt 24,5 Stunden. Hinzu kommen täglich 3 Stunden für die Betreuung in der OGS. Mit Bescheid vom 12.07.2013 bewilligte die Beklagte gemäß §§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHVO eine Kostenübernahme von maximal 17 Stunden wöchentlich. Die Übernahme weiterer S...