Entscheidungsstichwort (Thema)
Höherbewertung der unfallbedingten MdE wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit
Orientierungssatz
1. Für die Höhe der nach § 56 SGB 7 festzusetzenden Verletztenrente gilt der Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung. Insoweit sind strenge Maßstäbe anzulegen, um eine Aufweichung zu vermeiden und dem Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 56 Abs. 2 S. 3 SGB 7 als Härteklausel gerecht zu werden.
2. Dementsprechend liegen die Voraussetzungen einer Höherbewertung der MdE wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins nur dann vor, wenn unter Wahrung des Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde. Maßgebliche Gesichtspunkte sind hierbei das Alter des Versicherten, die Dauer der Ausbildung sowie der speziellen beruflichen Tätigkeit, schließlich der Umstand, dass die bisher verrichtete Tätigkeit eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleistet hat.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2015 verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen seines Arbeitsunfalles vom 26.08.2013 ab dem 23.02.2015 Verletztenrente nach einer MdE von 10 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Der Kläger streitet um die Gewährung von Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalles; maßgebend ist, ob bei ihm wegen unfallbedingter Aufgabe des bisherigen Berufes ein besonderes berufliches Betroffensein im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 3 des 7. Buches Sozialgesetzbuch -SGB VII- zu konstatieren ist.
Der am 00.00.1954 geborene Kläger war nach Abschluss seiner schulischen Ausbildung mit dem Zeugnis der Mittleren Reife ...