Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung für eine Hörgeräteversorgung.
Die 0000 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert.
Sie litt nach den Feststellungen von Dr. Y. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Ende 2009/Anfang 2010 an einer mittel- bis hochgradigen Schwerhörigkeit. Die von ihr genutzten Hörgeräte waren zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geeignet, den Hörverlust zu kompensieren.
Im Rahmen der notwendigen Neuversorgung teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 20.01.2010 mit, für eine beidohrige Versorgung mit neuen Hörgeräten würden Kosten i. H. v. 1.035,00 EUR (Vertragspreis) übernommen. Wähle die Klägerin höherwertige Geräte, könnten Mehrkosten nicht übernommen werden.
Die Klägerin teilte der Beklagten in einem Schreiben vom 21.01.2010 mit, sie werde verschiedene Hörgeräte bei der Firma C. in E. testen.
Am 01.02.2010 entschied sich die Klägerin für die Hörgeräte der Firma Siemens Modell "Pure 700" zum Gesamtpreis von 5.515,00 EUR. Die Rechnung der Firma C. vom 19.02.2010 überwies die Klägerin noch am gleichen Tag.
Mit Schreiben vom 22.02.2010 übersandt die Klägerin der Beklagten die Rechnung und bat um vollständige Kostenübernahme. Sie macht geltend, verschiedene Hörgeräte getestet zu haben. Nur mit den ausgewählten Geräten habe sie einen zufriedenstellenden Hörerfolg erzielt.
Mit Bescheid vom 09.04.2010 lehnte es die Beklagte ab, die über den Vertragspreis hinausgehenden Kosten zu erstatten.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch. Sie trägt zur Begründung vor: Nach den der Beklagten vorliegenden Anpassberichten stellten die eigenanteilsfreien Hörgeräte keine ausreichende Versorgung sicher.
Die Beklagte l...