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SG Detmold Urteil vom 18.01.2011 - S 18 AS 201/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. zurückgefordertes Kindergeld. Aufhebung von Verwaltungsakten. nachträgliche Bewilligung höherer Leistungen

 

Orientierungssatz

1. Wird die Kindergeldbewilligung im Nachhinein aufgehoben und die Erstattung von der Familienkasse verlangt, ändert dies nichts an der Tatsache, dass das Kindergeld ursprünglich verfügbares Einkommen iS von § 11 Abs 1 S 3 SGB 2 war.

2. Eine Rücknahme bzw Aufhebung der ergangenen Bewilligungsbescheide gem §§ 44 und 48 SGB 10 kommt daher nicht in Betracht.

3. Az beim LSG Essen: L 12 AS 193/11.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Monate Mai und Juni 2009 streitig.

Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der 2004 geborenen Klägerin zu 2) sowie zweier weiterer Kindern. Anfang 2009 trennte sich die Klägerin zu 1) von ihrem Ehemann und dem Vater der Kinder. Der Ehemann und die zwei weiteren Kinder zogen aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Klägerin zu 2) verblieb weiterhin bei der Klägerin zu 1).

Die Klägerin zu 1) erhielt für alle drei Kinder Kindergeldzahlungen. Hiervon entfielen 170,00 EUR auf die Klägerin zu 2) sowie jeweils 164,00 EUR monatlich auf die anderen beiden Kinder.

Mit Bewilligungsbescheid vom 09.04.2009 gewährte die Beklagte den Klägern SGB II Leistungen für die Zeit von Februar 2009 bis April 2009 im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung. Hierbei rechnete die Beklagte als Einkommen bei der Klägerin zu 2) Kindergeld sowie Unterhaltsvorschussleistungen an. Einkommen bei der Klägerin zu 1) berücksichtigte die Beklagte nicht.

Am 08....

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