Nachgehend
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 11.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, das Produkt "Speedy-Duo 2" in das Hilfsmittelverzeichnis aufzunehmen und dies im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens und hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu übernehmen.
Der Streitwert wird auf 18.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Aufnahme eines von ihr hergestellten Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Klägerin ist im Bereich der Entwicklung, Produktion und dem Vertrieb von Rollstuhlzuggeräten und Handbikes tätig.
Das Produkt "Speedy-Duo 2" ist ein Vorspann-/Einhängefahrrad für Rollstühle, das mit einem Handkurbelantrieb und einer elektronisch geregelten, elektromotorischen Servounterstützung ausgestattet ist. Der elektrische Zusatzantrieb für den Greifreifenrollstuhl wird mittels eines Kupplungssystems an den vorhandenen Rollstuhl selbständig vom Rollstuhlfahrer an- und abgekoppelt.
Die Klägerin hat am 31.07.2002 bei den Spitzenverbänden der Krankenkassen den Antrag auf Aufnahme des Produktes "Speedy-Duo" in das Hilfsmittelverzeichnis unter der Produktgruppe 18.99.05 gestellt. Im weiteren Verlauf des Antragsverfahrens wurde der Aufnahmeantrag mit Schreiben vom 15.02.2007 aktualisiert und umgestellt auf die durch die Klägerin inzwischen vertriebene Produktversion "Speedy-Duo 2". Hierbei handelt es sich nach Angaben der Klägerin um eine im Produktionsablauf übliche Weiterentwicklung des "Speedy-Duo". Die Unterschiede seien im Wesentlichen durch eine andere Schaltung und einen anderen Motor bedingt.
Der Antrag der Klägerin auf ...