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SG Detmold Urteil vom 11.02.2008 - S 21 (13) AS 35/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung bei Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

 

Orientierungssatz

1. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind nach § 7 Abs. 1 SGB 2 vom Bezug der Leistungen nach dem SGB 2 ausgeschlossen. Hierzu zählen Asylbewerber und ausreisepflichtige, geduldete Personen als Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG. Damit unterfällt ein Asylbewerber, dessen Asylverfahren nicht abgeschlossen ist und der noch kein dauerndes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat, dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 SGB 2.

2. Die Vorschrift ist verfassungsgemäß. Die nach dem Aufenthaltstitel differenzierende Abgrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten der verschiedenen Systeme staatlicher Sozialleistungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

3. Der Gesetzgeber überschreitet sein Ermessen nicht, wenn er bei dem Umfang der von der Allgemeinheit zu tragenden Sozialleistungen unterscheidet zwischen Personen, die sich dauernd rechtmäßig in Deutschland aufhalten und solchen, bei denen diese Frage noch nicht abschließend geklärt ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.12.2009; Aktenzeichen B 14 AS 66/08 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern zu 2) bis 7) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zustehen.

Der am 00.00.1961 geborene Kläger zu 1), die am 17.07.1962 geborene Klägerin zu 2), der am 00.00.1987 geborene Kläger zu 3), der am 00.00.1988 geborene Kläger zu 4), der am 00.00.1990 geborene Kläger zu 5), der am 00.00.1993 geborene Kläger zu 6) und der am 00.00.1999 geborene Kläger zu 7) beantragten am 05.11.2004 Leistungen zur Si...

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