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SG Dessau-Roßlau Urteil vom 19.03.2015 - S 23 U 104/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Zinsanspruch eines Krankenhausträgers gegen einen gesetzlichen Unfallversicherungsträger hinsichtlich eines Aufwendungsersatzanspruchs aus GoA in analoger Anwendung. zivilrechtliches Institut. analoge Anwendbarkeit zivilrechtlicher Zinsbestimmungen gem §§ 280ff BGB. Durchführung stationärer Heilbehandlungsmaßnahmen

 

Orientierungssatz

Einem Leistungserbringer (hier: Krankenhausträger) steht in analoger Anwendung der zivilrechtlichen Verzinsungsvorschriften §§ 280ff BGB ein Zinsanspruch in Bezug auf Ansprüche gegenüber einem gesetzlichen Unfallversicherungsträger aus dem zivilrechtlichen Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag zu.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.06.2017; Aktenzeichen B 2 U 13/15 R)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1267,71 EUR für den Zeitraum vom 30. Dezember 2008 bis 2. Juli 2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: bis 3. Juli 2014: 1.267,71 EUR; ab 4. Juli 2014: bis zu 500 EUR.

4. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch um einen Zinsanspruch der Klägerin in Bezug auf die von der Beklagten an die Klägerin zu leistende Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung einer bei der Beklagten gesetzlich unfallversicherten Patientin.

Die Patientin S. R. wurde im Zeitraum vom 16. Oktober bis 22. Oktober 2008 im Hinblick auf einen Versicherungsfall im Sinne des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) im Klinikum der Klägerin stationär behandelt. Hierfür rechnete die Klägerin unter dem 24. Oktober 2008 über einen Rechnungsbetrag in Höhe von insgesamt 3628,84 EUR ab. Grundlage hierfür ...

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