Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs 5 S 2 SGB 6 auf eine befristete berufsfremde Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach Beendigung der der Befreiung zugrunde liegenden Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt
Orientierungssatz
Zur Erstreckung einer Befreiung gemäß § 6 Abs 5 S 2 SGB 6 nach Aufgabe der der Befreiung zugrunde liegenden Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt auf eine befristete berufsfremde Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die nach § 47 BRAO ein Berufsausübungsverbot für die rechtsanwaltliche Tätigkeit bewirkt.
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 6. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2015 verpflichtet, die ursprüngliche Befreiung vom 15. Dezember 1999 auch auf die in der Zeit vom 20. April 2015 bis 19. April 2016 ausgeübte Beschäftigung zu erstrecken.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Erstreckung einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) streitig.
Der 1966 geborene Kläger wurde am 29. März 1996 als Rechtsanwalt von der Rechtsanwaltskammer Berlin zugelassen. Nach zwischenzeitlicher Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer C-Stadt (1998) erhielt er am 20. August 1999 erneut die Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer Berlin. Zum 31. März 2017 endete die Mitgliedschaft des Klägers in der Rechtsanwaltskammer Berlin. Seit dem 24. September 1999 war der Kläger Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Berlin.
Am 11. März 1999 beantragte der Kläger die Befreiung von der Rentenversich...