Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren um die Kostenübernahme für die Anschaffung eines Therapie-Dreirades "Easy Rider 2", nachdem der Beklagte einen früheren Antrag auf Kostenübernahme eines Therapie-Dreirades "Lepus" abgelehnt hatte.
Der jetzt 54-jährige Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert und leidet aufgrund der Operation eines Gehirntumors im Jahr 1998 an einer permanenten Gangunsicherheit und Schwindel. Ausweislich des MDK-Gutachtens vom 23.09.2013 (D.) ist der Kläger in die Pflegestufe II eingestuft worden, da seine kognitiven Störungen erheblich zugenommen hatten und - weil er die Wohnung häufig unkontrolliert verlasse und die Gefahren des Straßenverkehrs nicht einschätzen könne - sich in starke Gefahr bringe. Des Weiteren wurde eine allgemeine Schwäche der oberen Extremitäten festgestellt.
Gestützt auf eine ärztliche Verordnung sowie das Attest seines Hausarztes Dr. E. vom 10.08.2011, wonach ein Therapiedreirad es ihm ermögliche, sich mehr zu bewegen, hatte der Kläger bei der Beklagten zunächst die Kostenübernahme für ein Therapie-Dreirad "Lepus" beantragt, das laut dem Kostenvoranschlag der Firma F. vom 10.08.2011 5.851,40 € kosten sollte. Den Antrag hatte die Beklagte mit Bescheid vom 18. August 2011 abgelehnt und den auf ein Attest der behandelnden Ergotherapeutin G. vom 14.09.11 gestützten Widerspruch mit Bescheid vom 25. November 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage wurde seitens des Sozialgerichts Darmstadt mit Urteil vom 14. November 2012 zurückgewiesen, über die dagegen erhobene Klage wurde - im Hinblick auf ein Antrag des Klägers auf Gewährung des...