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SG Darmstadt Gerichtsbescheid vom 05.04.2016 - S 18 KR 36/14

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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 29.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als Busfahrer für die Klägerin als Selbständiger oder in einer abhängigen Beschäftigung ausgeführt hat.

Der Beigeladene zu 1) hat seit dem 03.05.2004 ein Gewerbe zum Führen und Bedienen von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen, sowie LKW, Baumaschinen und Omnibussen angemeldet. Für dieses Gewerbe erhielt er bei der Gründung einen Existenzgründungszuschuss der Agentur für Arbeit.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Knappschaft-Bahn-See stellte auf Antrag des Beigeladenen zu 1) für diese Tätigkeit mit Bescheid vom 07.10.2004 fest, dass es sich bei dieser Erwerbstätigkeit um eine selbständige Tätigkeit handele.

Mit Schreiben vom 16.10.2007 bestätigte die DRV Knappschaft-Bahn-See dem Beigeladenen zu 1), dass auch dann eine selbständige Tätigkeit vorliege, wenn er vorübergehend für einen längeren Zeitraum - von ggf. mehr als 12 Monaten - für ein Unternehmen tätig werde.

Der Beigeladene zu 1) fuhr in der Zeit vom 14.01.2009 bis 10.12.2011 Buslinien für die Klägerin.

Mit Schreiben vom 27.12.2011 bot die Klägerin dem Beigeladenen zu 1) ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 15.01.2012 bis 15.02.2012 an. Dieses lehnte der Beigeladene zu 1) ab (Schreiben vom 29.12.2011), da er sich als selbständig ansah unter Hinweis auf die Bestätigung der DRV Knappschaft-Bahn-See.

Im Rahmen der bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung trug die Klägerin zur Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) am 14.02.2012 vor: Der Beigeladener zu 1) sei selbständiger Fahrer ohne eigene Betriebsmittel. Dies schließe Selbständigkeit nicht aus. Der Beigeladene zu ...

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