Entscheidungsstichwort (Thema)
Überbrückungsgeld. Anspruchsgrundlage. keine Bedarfsprüfung. keine Ermessensleistung
Leitsatz (amtlich)
Seit dem 1.1.2004 wird Überbrückungsgeld ohne Rücksicht auf einen im Einzelfall nachweisbaren oder nachzuweisenden Bedarf pauschal in Anlehnung an die zuletzt nach dem SGB 3 bezogene Entgeltersatzleistung (vgl § 57 Abs 5 SGB 3) gewährt. Die in § 57 Abs 1 SGB 3 enthaltene Formulierung "zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung" beinhaltet keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern umschreibt lediglich die allgemeine Zielsetzung der gesetzlichen Regelung.
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2004 werden aufgehoben.
2. Die Beklagten wird dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin Überbrückungsgeld ab 15. April 2004 zu gewähren.
3. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Überbrückungsgeld (Übg) für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ab 15. April 2004 zusteht.
Die am 17. Oktober 19... geborene Klägerin bezog zuletzt seit 17. März 2004 Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen gerundeten Bemessungsentgelt von 320 EUR in der Leistungsgruppe A/0.
Am 14. April 2004 beantragte sie die Gewährung von Übg zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (Führen eines Gastronomiebetriebes in ...). Sie legte die Gewerbeanmeldung für die „...“ ab 15. April 2004 sowie eine fachkundige Stellungnahme eines Steuerberaters vor. Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin der GmbH. Gemäß Arbeitsvertrag vom 15. April 2004 stand der Klägerin als Geschäftsführerin ein...