Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber einem Geldinstitut bei Rentenüberweisung nach dem Tod des Rentenempfängers. Verfügung Dritter. Sparbuch. Entreicherungseinwand. Geldinstitut. Voraussetzungen
Orientierungssatz
1. Der Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers erlischt, soweit der Entreicherungseinwand eingreift, denn gemäß § 118 Abs 3 S 3 SGB 6 besteht die Verpflichtung zur Rücküberweisung nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (vgl BSG vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R = BSGE 82, 239 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 und BSG vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R = SozR 4-2600 § 118 Nr 2).
2. Durch Vorlage des Sparbuches des verstorbenen Versicherten und Abhebungen von Geldbeträgen durch Dritte sind grundsätzlich die Voraussetzungen für den Entreicherungseinwand, dass der Wert der überwiesenen Geldleistungen nicht im Vermögen des Geldinstituts geblieben ist, gegeben.
Nachgehend
Tenor
1. |
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Die Klage wird abgewiesen. |
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Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 743,67 €. |
3. |
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Die Sprungrevision wird zugelassen. |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von 743,67 € im Falle einer unter Vorbehalt auf ein Sparkonto bei der Beklagten gezahlten Rente.
Die Klägerin gewährte ihrem ... 2005 verstorbenen Versicherten J H eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer in Höhe von netto 1.032,52 € monatlich, abzüglich eines monatlichen Einbehaltes von 284,- € zu Gunsten des Jugendamtes B für Unterhaltsleistungen
Die monatlichen Rentenbeträge in Höhe von 748,52 € überwies sie auf ein Sparko...