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SG Berlin Urteil vom 30.08.2002 - S 58 AL 2103/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Bedürftigkeitsprüfung. Einkommensanrechnung. Pauschbetrag für die vom Einkommen abzusetzenden freiwilligen Privatversicherungsbeiträge. Verfassungswidrigkeit. Absetzbarkeit und Angemessenheit der Beiträge

 

Orientierungssatz

1. Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung sind Aufwendungen für freiwillige private Versicherungen in tatsächlicher Höhe vom anzurechnenden Einkommen abzusetzen, sofern sie angemessen sind. Die Begrenzung der Absetzung nach § 3 Abs 2 AlhiV 2002 auf den Pauschbetrag in Höhe von 3% des Einkommens ist nicht ermächtigungskonform, überschreitet die Grenzen einer zulässigen Pauschalierung und verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

2. Zur Angemessenheit der Beiträge zu privaten Versicherungen (hier Hausrat-, Unfall-, Privathaftpflicht-, Kraftfahrzeughaftpflicht-, Rechtsschutz- und Lebensversicherung sowie Beiträge zu einer Hilfskasse und zur Gewerkschaft).

 

Normenkette

SGB III § 193 Abs. 1, § 194 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, § 206 Nr. 4; AlhiV 2002 § 3 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

LSG Berlin (Urteil vom 25.06.2004; Aktenzeichen L 10 AL 79/02)

 

Tatbestand

Die Klägerin bestreitet die Rechtmäßigkeit der Beschränkung absetzbarer Versicherungsbeiträge auf eine Pauschale von 3 % des Einkommens des Ehepartners durch§ 3 Abs. 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 (AlhiV 2002) .

Die 1947 geborene Klägerin hatte durch Ausübung einer beitragspflichtigen Heimarbeiter-Beschäftigung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) erworben. Auf eine Arbeitslosmeldung zum 27. Februar 1995 war ihr fortlaufend, unterbrochen durch Bezugszeiten von Krankengeld, Alg bewilligt worden. Am 7. März 1997 war der Anspruch ausgeschöpft.

Die anschließenden Alhi-Anträge für die Bewilligungsabschnitte 8. März bis 7. März des Folgejahres führten bis...

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