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SG Berlin Urteil vom 29.03.2004 - S 18 KN 25/03

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Revision eingelegt

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 21.07.2010; Aktenzeichen 1 BvR 2530/05, 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06)

BSG (Urteil vom 21.06.2005; Aktenzeichen B 8 KN 4/04 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Auszahlung aus dem der Klägerin nach dem Fremdrentengesetz zuerkannten Recht auf Witwenrente.

Die 1923 geborene Klägerin war mit dem 1922 geborenen und 1980 verstorbenen S verheiratet. Die Ehe war 1949 geschlossen worden. Beide Ehegatten verfügten über keinerlei bundesdeutsche Beitragszeiten. Die Klägerin reiste in die Bundesrepublik am 20. November 1998 ein. Sie ist anerkannte Spätaussiedlerin.

Die Klägerin beantragte am 21. Dezember 1998 Hinterbliebenenrente. Ihr wurde mit Bescheid vom 1. März 2000 eine Regelaltersrente aus eigenem Recht ab 20. November 1998 bewilligt (der Höhe nach auf Grund von -hochgerechnet- 11,2590 einfachen Entgeltpunkten nach dem FRG). Die beantragte Witwenrente wurde ihr zunächst nach § 42 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) vorläufig mit Bescheid vom 8. Januar 2001 bewilligt. Nachdem mit Bescheid vom 3. Mai 2001 die Regelaltersrente der Klägerin neu festgestellt und nach dem Fremdrentengesetzes (FRG) auf der Grundlage von 16,9344 persönlichen Entgeltpunkten (EP) der Angestellten-/Arbeiterrentenversicherung und 6,0494 knappschaftlichen EP berechnet wurde, lehnte die Beklagte mit „endgültigem” Bescheid vom 14. Juni 2001 die Auszahlung aus der dem Grunde nach bewilligten Witwenrente unter Hinweis auf § 22b FRG ab. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Die Klägerin beantragte am 26. Februar 2002 die Überprüfung der Witwenrente und berief sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. August 2001 (B 4 RA 118/00 R).

D...

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