Entscheidungsstichwort (Thema)
Fälligkeit der vertragsärztlichen Honorarforderungen mit Erlass des Honorarbescheides. keine Verzinsung der Honoraransprüche
Orientierungssatz
1. Erst mit Erlass des Honorarbescheides werden vertragsärztliche Honorarforderungen fällig, so dass sich die Forderungen zur Aufrechnung erst ab diesem Zeitpunkt geeignet gegenüberstehen.
2. Honoraransprüche der Vertragsärzte gehören nicht zu den Sozialleistungen iS des § 44 Abs 1 SGB 1 (vgl BSG vom 13.11.1996 - 6 RKa 78/95). Eine Verzinsung ist demnach nicht möglich.
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.702,87 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 53%, der Kläger zu 47%. Des Weiteren trägt der Kläger alle durch die ursprüngliche Beschreitung des Zivilrechtswegs entstandenen Mehrkosten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt noch die Auszahlung von Honoraransprüchen des Gemeinschuldners B für die Quartale IV/1998 und I/1999.
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arztes E C B. Dieser nahm im streitgegenständlichen Zeitraum an der vertragsärztlichen Versorgung im Land Berlin teil. Mit Schreiben vom 19. Juli 1999, eingegangen beim Amtsgericht Charlottenburg am 21. Juli 1999, beantragte die KKH - Kaufmännische Krankenkasse H die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gemeinschuldners. Mit Datum vom 4. Oktober 2000 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Für das Quartal IV/1998 setzte die Beklagte das Honorar des Gemeinschuldners auf 68.870,69 DM fest (Honorarbescheid vom 17. Mai 1999), für das Quartal I/1999 auf 54.796,84 DM (Honorarbescheid v. 16.8.1999). Von diesen Beträgen rechnete die Beklagte in Höhe von 48.637,95 DM (...