Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. abtrennbarer Streitgegenstand. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungen für Auszubildende. Mehrbedarf für Alleinerziehende. fiktive Hilfebedürftigkeitsprüfung. Reihenfolge bei der Einkommensberücksichtigung. Minderung des Unterkunftsbedarfs durch Wohngeld
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Mehrbedarf für Auszubildende iS von § 27 Abs 2 SGB 2 kann ein isolierter Streitgegenstand sein.
2. Bei der Ermittlung eines Mehrbedarfs für Auszubildende nach § 27 Abs 2 SGB 2 ist abweichend von § 19 Abs 3 S 2 SGB 2 Einkommen zunächst auf die ausbildungsrelevanten Bedarfe (Regelbedarf und Bedarfe für Unterkunft und Heizung) und erst danach auf Mehrbedarfe anzurechnen.
3. Tatsächlich erzieltes Wohngeld ist abweichend von § 19 Abs 3 S 2 SGB 2 auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzurechnen.
Orientierungssatz
Az beim LSG: L 10 AS 1134/15
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bewilligungsbescheides des Beklagten vom 10. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 11. März 2014 verurteilt, der Klägerin weitere Leistungen für Auszubildende für einen Mehrbedarf für Alleinerziehende für Dezember 2013 in Höhe von 100,60 EUR sowie für Januar bis Februar 2014 in Höhe von 88,36 EUR monatlich zu gewähren.
Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt einen höheren Mehrbedarf für Alleinerziehende als Leistung für Auszubildende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Dezember 2013 bis Februar 2014.
Die 1979 geborene Klägerin lebt zusammen mit ihren Kindern, dem am 1995 geborenen R. H. und der 2008 geborenen M. A. H., in einer Wohnung in B. Die monatliche Miete betrug bis 31. Dezember 2013 460,23 EU...