Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Einnahmen aus selbstständiger Arbeit. vorläufige Bewilligung. Änderungsbescheid mit Hinweis auf fortbestehende Vorläufigkeit. Klage gegen die endgültige Entscheidung mit Erstattungsforderung. kein Vertrauensschutz nach § 45 SGB 10
Leitsatz (amtlich)
1. Gegen eine endgültige Festsetzungsentscheidung des Grundsicherungsträgers nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB 2 iVm § 328 Abs 3 S 2 SGB 3 ist eine isolierte Anfechtungsklage unzulässig. Regelmäßig ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft. Eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage kommt nur dann in Betracht, wenn der Kläger höhere als die ihm vorläufig bewilligten Leistungen begehrt.
2. Die Vorläufigkeit einer Bewilligung entfällt nicht durch den Erlass eines den gleichen Zeitraum betreffenden Änderungsbescheides, wenn dieser am Ende des Bescheidtextes einen Hinweis darauf enthält, dass es bei der Vorläufigkeit verbleibt, wenn Leistungen bisher lediglich vorläufig bewilligt worden sind.
3. Nur die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung, mithin Aussprüche zu Art, Beginn, Dauer und Höhe der Leistung, nicht aber Begründungselemente können in Bindung erwachsen und Vertrauensschutz begründen. Im Kontext des § 328 SGB 3 fehlt die Grundlage für eine Dogmatik, nach der abweichend von allgemeinen Grundsätzen Tatbestandselemente, grundsätzliche Anspruchsvoraussetzungen, Teilelemente oder sogar Begründungselemente eines Verwaltungsaktes eine Bindungswirkung entfalten könnten. Sofern der Betroffene gegen den Vorläufigkeitsvorbehalt im vorläufigen Bescheid keine Anfechtungsklage erhebt und dieser dadurch in Bestandskraf...