Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Erstattung von Kosten im Vorverfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Beratungshilfegebühr nicht erstattungsfähig
Leitsatz (amtlich)
Keine Erstattung der Beratungshilfegebühr nach Nr 2500 VV-RVG als Kosten des Widerspruchsverfahrens.
Orientierungssatz
Aktenzeichen beim LSG Berlin-Potsdam: L 34 AS 2409/15 NZB
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung der Beratungshilfegebühr als Kosten des Widerspruchsverfahrens.
Der Beklagte lehnte einen Antrag der Klägerin auf Leistungen für Erstausstattung mit Bescheid vom 27. Juni 2013 ab. Im Hinblick auf diese Antragsablehnung bewilligte das Amtsgericht Pankow/Weißensee der Klägerin für die Prüfung und ggf. Widerspruchseinlegung rechtliche Beratung mit Berechtigungsschein vom 3. Juli 2013. Am 4. Juli 2013 zahlte die Klägerin an ihren Bevollmächtigten die Beratungshilfegebühr von 10,- Euro, der am 5. Juli 2013 Widerspruch gegen Bescheid vom 27. Juni 2013 einlegte. Der Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 18. Juli 2013 ab und entschied, dass er die der Klägerin im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag erstatten werde, soweit sie notwendig gewesen seien und nachgewiesen würden.
Mit Schreiben vom 6. August 2013 beantragte der Bevollmächtigte beim Beklagten die Erstattung der Kosten entsprechend der beigefügten, an die Klägerin gerichteten Rechnung vom selben Tag. Die Rechnung belief sich auf einen Betrag von insgesamt 319,40 Euro, in dem die Beratungsgebühr von netto 8,40 Euro (brutto 10,- Euro) enthalten ist. Mit an die Klägerin adressiertem Kostenfestsetzungsbescheid vom 29. Januar 2014 errechnete der Beklagte einen zu erstattenden Betra...