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SG Berlin Urteil vom 17.03.2010 - S 83 KA 651/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftlichkeitsprüfung. Arzneikostenregress. Verordnung eines Arzneimittels im Rahmen des Off-Label-Use. Erforderlichkeit eines Vorverfahrens als Klagevoraussetzung. gleichzeitige Einlegung des Widerspruchs durch Klage. Verlängerung der Klagefrist durch fehlerhafte oder unvollständige zusätzliche Angaben

 

Orientierungssatz

1. Der mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG -) eingeführte Ausschluss des Vorverfahrens in bestimmten Konstellationen (§ 106 Abs 5 S 8 SGB 5) ist in den Fällen, in denen die medizinischen Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen und für die Entscheidung ausschlaggebend sind (wie zum Beispiel im Falle der Zulässigkeit eines Off-Label-Use), nicht einschlägig. Hier ist es weiterhin sachgerecht, dass der aufgrund seiner Besetzung mit Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung (typischerweise Vertragsärzte) und der Krankenkassen (§ 106 Abs 4 S 2 SGB 5) mit besonderer medizinischer Fachkunde ausgestattete Beschwerdeausschuss im Rahmen des Vorverfahrens die Entscheidung der Prüfungsstelle überprüft.

2. In der Klage ist zugleich die Einlegung des Widerspruchs zu sehen (vgl BSG vom 22.6.1966 - 3 RK 64/62 = BSGE 25, 66, BSG vom 20.7.1966 - 6 RKa 9/65 = BSGE 25, 120, BSG vom 16.3.1967 - 6 RKa 22/66 = BSGE 26, 174). Dies gilt auch für das besondere Vorverfahren im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung.

3. Fehlerhafte oder unvollständige zusätzliche Angaben verlängern die Klagefrist nur, wenn sie nach Lage der Dinge abstrakt Einfluss auf eine verspätete oder formwidrige Einlegung des Rechtsbehelfs gehabt haben können.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.05.2011; Aktenzeichen B 6 KA 13/10 R)

 

Tenor

83KA635898KA65108/71Urteilpc2135Die Klage wir...

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