Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankengeld. Höhe. Kurzarbeitergeld. strukturelle Kurzarbeit. Bemessungsgrundlage
Orientierungssatz
Zur Höhe des Krankengeldes bei struktureller Kurzarbeit gemäß § 175 SGB 3.
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung eines höheren Krankengeldes.
Die 1960 geborene Klägerin arbeitete bis zum 30. September 1999 für eine Firma B Kraftwerkstechnik GmbH für ein Bruttoentgelt von zuletzt 6.643,-- DM. Mit Datum vom 10. September 1999 schloss die Klägerin einen "Anstellungsvertrag" mit der Firma G Gesellschaft zur Beschäftigung und Weiterbildung im Dampfkessel-, Behälter- und Rohrleitungsbau mbH. Das Anstellungsverhältnis war befristet bis zum 30. September 2000. Unter § 2 des Anstellungsvertrages war vereinbart: "Für das Anstellungsverhältnis in der G GmbH gelten die Bedingungen der Strukturkurzarbeit Null gem. § 175 SGB III -- Arbeitsförderung". Weiter war vereinbart, dass die Klägerin Kurzarbeitergeld auf der Basis eines Bruttoarbeitsentgeltes von 6.643,-- DM als Bemessungsgrundlage erhalte. In der Zeit vom 4. Oktober 1999 bis 13. Juli 2000 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte zahlte für diesen Zeitraum ab dem 5. Oktober 1999 Krankengeld in Höhe von 129,92 DM täglich. Die Höhe der Krankengeldzahlung für diesen Zeitraum ist unstreitig, weil die Beklagte eine zunächst durch Bescheid geltend gemachte Rückforderung angeblich überzahlten Krankengeldes später wieder zurückgenommen hat.
Für die Zeit vom 10. August 2000 bis 26. September 2000 brachte die Klägerin erneut Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei. Durch Bescheid vom 28. September 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass diese für die Zeit ab dem 11. August 2000 Krankengeld berechnet auf der Basis des ...