Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs 3a SGB 5. Erfordernis einer fortführungsfähigen Praxis. Beurteilung anhand der Tätigkeit des einzelnen Vertragsarztes. Ausschluss eines Vorverfahrens gem § 103 Abs 3a S 11 SGB 5
Orientierungssatz
1. Für die Beurteilung des Vorliegens eines sog Praxissubstrats als Voraussetzung der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs 3a SGB 5 bei Berufsausübungsgemeinschaften kommt es darauf an, ob der Vertragsarztsitz des ausscheidenden Arztes noch in einem Umfang bestand, der eine fortführungsfähige Praxis begründet. Es ist nicht auf die gesamte BAG abzustellen.
2. Auch die Ablehnung der Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens wegen Fehlen eines Praxissubstrats fällt unter § 103 Abs 3a SGB 5 und ist damit vom Ausschluss des Vorverfahrens im S 11 der Vorschrift erfasst.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 7, die diese selbst tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrages.
Die Klägerin nimmt als Fachärztin für Chirurgie am Vertragsarztsitz S.Straße , …. B. an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Sie ist gemeinsam mit der ebenfalls mit einem vollen Versorgungsauftrag vertragsärztlich tätigen Fachärztin für Chirurgie Dr. S. in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) tätig. In dieser BAG war bis zu seinem Tod am 19. Mai 2015 ebenfalls der Facharzt für Chirurgie Herr F. tätig, der seit seiner Zulassung am 1. Juli 2011 ebenfalls mit einem vollen Versorgungsauftrag an der vertragsärztlichen...