Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomographie und Magnetresonanz-Angiographie. Kardiologe mit Zusatzqualifikation "Kardio-MRT". Qualifikationsnachweis. Teilnahme an einem Kolloquium. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Kardio-MRT-Untersuchungen nehmen im Hinblick auf die Art der Bildgebung, ihre medizinisch-fachliche Komplexität, die Erforderlichkeit von besonders fundiertem Spezialwissen zur betreffenden Körperregion - dem Herzen - und die Notwendigkeit der Kompetenz auch zur qualifizierten Behandlung des Patienten bei Stresstests im Bereich der MRT-Untersuchungen eine Sonderstellung ein.
2. Deshalb ist durch den Begriff des "Facharztes für diagnostische Radiologie" in § 4 Abs 1 S 1 Nr 2 der Kernspintomographie-Vereinbarung auch der Facharzt erfasst, der über die Zusatzqualifikation "fachgebundene MRT" nach den jeweiligen Landesweiterbildungsanordnungen verfügt; in gleicher Weise ist auch § 3 Abs 1 Nr 1 der Angiographie-Vereinbarung erweiternd auszulegen.
3. Der Nachweis einer Qualifikation zur Durchführung von Kernspintomographie-Untersuchungen des Herzens und der Blutgefäße, der durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium vor der Kassenärztlichen Vereinigung erbracht werden soll, muss bereits als erbracht gelten, wenn die Qualifikation des Antragstellers schon von der Ärztekammer dadurch anerkannt worden ist, dass er zum Prüfer bei der Weiterbildungsprüfung für die Zusatzqualifikation "fachgebundene Kardio-MRT" ernannt wurde. Reduziert man die geforderte Teilnahme an einem Kolloquium auf ihre ratio legis und trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Kernspintomographie des Herzens und der Blutgefäße um eine neue Untersuchungsmethode handelt, die der An...