Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Vertrag über ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus aus dem Jahr 2005. Schiedsspruch des Bundesschiedsamtes zu Vergütungsregelungen für den Sachmittelbereich. Grundsatz der einheitlichen Vergütung
Orientierungssatz
1. Die vom Bundesschiedsamt in seinem Schiedsspruch getroffene Regelung zur Sachmittelvergütung für Krankenhäuser (§ 9 AOP-Vertrag 2005) ist sachgerecht: Aus den beschlossenen Regelungen ergibt sich insbesondere, dass das Gestaltungsrecht nicht einseitig wahrgenommen, sondern eine für alle Beteiligten vertretbare Kompromisslösung gefunden worden ist.
2. Aus dem Grundsatz, dass die Vergütung ambulanter Operationsleistungen bzw stationsersetzender Eingriffe für das Krankenhaus und die Vertragsärzte einheitlich auf der Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (juris: EBM-Ä) erfolgen muss, folgt nicht, dass Krankenhäuser bei der Vergütung von Sachkosten, die im Zusammenhang mit ambulanten Operationen entstehen, einen Anspruch darauf haben, dass diese in der gleichen Weise vergütet werden, wie dies bei Vertragsärzten der Fall ist; insoweit ist eine Vergleichbarkeit von Vertragsärzten und Krankenhäusern nicht gegeben.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selber zu tragen haben.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft den Schiedsspruch des Beklagten vom 18. März 2005, mit dem dieser Regelungen über Vergütungen u. a. von Sachmitteln im Zusammenhang mit ambulanten Operationen im Krankenhaus festgesetzt hat.
Nach Einführung des § 115 b Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) vereinbarten die Vertragspartner e...